ONKEL & ONKEL GmbH, Berlin, Johannistisch 26, 14532 Kleinmachnow. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Johannistisch 26, 14532 Kleinmachnow.
ONKEL & ONKEL GmbH, Berlin, Gubener Straße 47, 10243 Berlin. Firma: ONKEL & ONKEL GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Gubener Straße 47, 10243 Berlin Gegenstand: Die wirtschaftliche Auswertung urheberrechtlich geschützter Werke in den Bereichen Kultur, Bildung und Unterhaltung sowie die Einbringung von Dienstleistungen in diesen Bereichen. Dies beinhaltet die Erschließung neuer Vertriebsformen sowie eine grundlegende Reorganisation sowohl der Produktion und Rezeption von Inhalten, als auch insbesondere deren Vermittlung. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Oppmann, Volker, * ‒.‒.‒‒, Kleinmachnow; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 23.08.2012 Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederung des unter der Firma ONKEL & ONKEL, Verlag Volker Oppmann e.K. vom Inhaber Volker Oppmann geführten Einzelunternehmens mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 47021 B) aus seinem Vermögen gemäß dem Ausgliederungsplan vom 23.08.2012. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeit erfolgten Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..