HRB 38686: OPTINEST GmbH, Bielefeld, Siegfriedstr. 31, 33615 Bielefeld. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld (43 IN 363/17) vom 27.07.2017 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
OPTINEST GmbH, Bielefeld, Ravensberger Str. 69, 33602 Bielefeld. Änderung zur Geschäftsanschrift: Siegfriedstr. 31, 33615 Bielefeld.
OPTINEST GmbH, Bielefeld (Ravensberger Str. 69, 33602 Bielefeld). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.04.2006. Gegenstand: Herstellung und Vertrieb von Brillengestellen, Sonnenbrillen und optischen Geräten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Gesellschaften des gleichen Geschäftszweiges beteiligen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Cogay, Emre, Bielefeld, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Emre Cogay unter der Firma OPTINEST e.K. in Bielefeld (HRA 14274) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 3.4.2006. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.