HRB 14104 KI: ORBIM Bau Gesellschaft mbH, Kaltenkirchen, Hamburger Str. 68, 24568 Kaltenkirchen. Rechtsverhaeltnis: Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht.
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HRB 14104 KI: ORBIM Bau Gesellschaft mbH, Kaltenkirchen, Hamburger Str. 68, 24568 Kaltenkirchen. Vorstand: Geschäftsführer: 3. Konopka, Mariusz, * ‒.‒.‒‒, Lubomierz /Polen; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Mycan, Pawel
HRB 14104 KI: ORBIM Bau Gesellschaft mbH, Kaltenkirchen, Hamburger Str. 68, 24568 Kaltenkirchen. Durch Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 09.07.2013 (Az. 2 W 56/13) ist der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 04.06.2013, mit dem das Bestehen eines nicht behebbaren Satzungsmangels festgestellt worden ist, aufgehoben
HRB 14104 KI: ORBIM Bau Gesellschaft mbH, Kaltenkirchen, Hamburger Str. 68, 24568 Kaltenkirchen. Amtsgericht Kiel HRB 14104 KI Beschluss In der Registersache der ORBIM Bau Gesellschaft mbH wird gemäß § 399 Abs. 2 FamFG festgestellt, dass der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich des Sitzes der Gesellschaft einen nicht behobenen Mangel enthält. Gründe: Der eingetragene Gesellschaftssitz ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr zutreffend. Die Gesellschaft ist unter der bisherigen inländischen Geschäftsanschrift nicht mehr zu erreichen. Darüber hinaus ist für die Gesellschaft mit Wirkung zum 21.10.2012 die Gewerbeabmeldung bei der Stadt Kaltenkirchen erfolgt. Auf Nachfrage hat der Geschäftsführer mit Schreiben vom 01.03.2013 erklärt, dass die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz nach Polen verlegt hat. Anknüpfungspunkte für einen im Inland liegenden Sitz sind nicht ersichtlich. Damit liegt ein Fall der faktischen Satzungsänderung (Sitzverlegung ins Ausland) vor, die einen erheblichen Mangel im Sinne von § 399 FamFG darstellt und die Amtsauflösung nach sich zieht (BGH NJW 2008, 2914). Die Aufforderung an die Gesellschaft, den Mangel zu beseitigen, ist fruchtlos verlaufen. Eine Rechtfertigung durch Widerspruch ist nicht erfolgt. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung ist mit der befristeten Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung beim Amtsgericht Kiel (Deliusstraße 22, 24114 Kiel) oder beim Amtsgericht Kiel/Registerabteilung (Preußerstraße 1-9, 24105 Kiel) durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die (schriftliche) Beschwerde kann auch in elektronischer Form eingelegt werden (über "EGVP" = Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach). Die Beschwerde soll begründet werden. Die schriftliche Einlegung der Beschwerde muss in deutscher Sprache erfolgen. Kiel, 04.06.2013 Amtsgericht Kiel Gonschior Richter am Amtsgericht Dieser Beschluss ist maschinell erstellt und elektronisch signiert.
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