HRB 516149: OVATION AG, Bad Tabarz, Friedhofstraße 22, 99891 Bad Tabarz. Die Gesellschaft hat am 20.12.2019/24.12.2019 mit der Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen mbH mit dem Sitz in Erfurt (Amtsgericht Jena HRB 106221) einen Teilgewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Hauptversammlung hat mit Beschluss vom 10.01.2020 zugestimmt.
HRB 516149: OVATION AG, Bad Tabarz, Friedhofstraße 22, 99891 Bad Tabarz. Aktiengesellschaft. Satzung vom 22.08.2019 mit Nachtrag vom 24.09.2019. Geschäftsanschrift: Friedhofstraße 22, 99891 Bad Tabarz. Gegenstand des Unternehmens: ist die Entwicklung von Hard- und Software, Integration, Vertrieb und Beratung, Rechnerbetrieb, Groß- und Einzelhandelsgeschäft mit Soft- und Hardware, Entwicklung von Komplettlösungen Internet und IPTV, VoIP, interaktiven Fernsehen, VoD, Verwaltung von Geschäftsanteilen sowie der Erwerb und die Verwaltung von eigenem Vermögen (z.B. Beteiligungen). Grundkapital: 50.000,00 EUR. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Schenkhut, Frank, Bad Tabarz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Schenkhut, Martina, Bad Tabarz, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Verschmelzung der OVATION Beteiligungen GmbH, mit dem Sitz in Bad Tabarz (Amtsgericht Jena HRB 513012) und der OVATION IKT GmbH, mit dem Sitz in Erfurt (Amtsgericht Jena HRB 508973). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.