Oberstebrink GmbH, Hattingen (Hackstückstr. 123, 45527 Hattingen). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Rolf Oberstebrink e.K., Hattingen, am 10.08.2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Oberstebrink GmbH, Hattingen (Hackstückstr. 123, 45527 Hattingen). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29. Juni 2005 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tag im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter Oberstebrink, Rolf, Hattingen, übertragen, der das Unternehmen unter der Firma Rolf Oberstebrink e.K. mit Sitz in Hattingen, (AG Essen HRA 8501) fortführt. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Gesellschaft, deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.