HRA 22554: Objektgesellschaft Bonn 1101 mbH & Co. KG, Düsseldorf, c/o DEVELOPMENT PARTNER AG, Kaistr. 2, 40221 Düsseldorf. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Jeder Liquidator vertritt einzeln. Jeder Liquidator sowie dessen jeweilige organschaftliche Vertreter sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Liquidator: Objekt Bonn 1101 Verwaltungsgesellschaft mbH, Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 69331). Prokura erloschen: Peters, Stephan, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒.
Objektgesellschaft Bonn 1101 mbH & Co. KG, Düsseldorf, c/o DEVELOPMENT PARTNER AG, Kaistr. 2, 40221 Düsseldorf. (Projektentwicklung der Liegenschaft "Münsterplatz 1-3 in Bonn. Genehmigungspflichtige Geschäfte, insbesondere nach § 34 c GewO, werden nicht ausgeübt.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: c/o DEVELOPMENT PARTNER AG, Kaistr. 2, 40221 Düsseldorf. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Objekt Bonn 1101 Verwaltungsgesellschaft mbH, Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 69331). Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: Peters, Stephan, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Objektgesellschaft Bonn 1101 GmbH, Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 67027) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 20.06.2013. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.