HRB 3218 CB: Ofen-Fischer GmbH, Plessa, Glück-Auf-Ring 1, 04928 Plessa. Vorstand: Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Fischer, Matthias; Geschäftsführer: 2. Krüger, Andreas, * ‒.‒.‒‒, Plessa; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; Geschäftsführer: 3. Richter, Sven, * ‒.‒.‒‒, Schraden; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; Geschäftsführer: 4. Sähring, Peter, * ‒.‒.‒‒, Großkmehlen; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Ofen-Fischer GmbH, Plessa(Glück-Auf-Ring 1, 04928 Plessa). Prokura: 1. Fischer, Sabine, geb. Garbe, * ‒.‒.‒‒, Plessa; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer.
Ofen-Fischer GmbH, Plessa(Glück-Auf-Ring 1, 04928 Plessa). Die Gesellschafterversammlung vom 30.08.2006 hat die Stammkapitalerhöhung um 97.400,00 EUR auf 150.000,00 EUR beschlossen und den Gesellschaftsvertrag in § (Stammkapital) entsprechend geändert..
Fischer Haus- und Heiztechnik GmbH, Plessa(Glück-Auf-Ring 1, 04928 Plessa). Neue Firma: Ofen-Fischer GmbH; Neuer Gegenstand: Produktion und Vertrieb von Heizungssystemen aller Art, insbesondere von Kamin- und Specksteinöfen, der Kachelofen-, Kamin-, Heizungs- und Luftheizungsbau, die Sanitärinstallation sowie der Einzelhandel und Großhandel mit Öfen, Herden, Fliesen, Platten und Schornsteinen. Die Gesellschafterversammlung vom 30.08.2006 hat die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstands beschlossen und den Gesellschaftsvertrag in § 1 (Form, Firma, Sitz der Gesellschaft), § 2 (Gegenstand des Unternehmens), § 7 (Einziehung von Geschäftsanteilen), und § 18 (Schlussbestimmungen) geändert..
Fischer Haus- und Heiztechnik GmbH, Plessa(Glück-Auf-Ring 1, 04928 Plessa). Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Ofen-Fischer GmbH in Plessa (Amtsgericht Cottbus HRB 7288 CB) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..
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