HRB 4426: Office Partner GmbH, Gescher, Schlesierring 35, 48712 Gescher. Die Gesellschafterversammlung vom 12.05.2022 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
HRB 4426: Office Partner GmbH, Gescher, Schlesierring 35, 48712 Gescher. Eintragung vom 07.10.2021 von Amts wegen berichtigt: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 16.09.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.09.2021 mit der EFF achtzigvier Beteiligungsverwaltung GmbH mit Sitz in Wien/Österreich (Österreichisches Firmenbuch, 534387) verschmolzen.
HRB 4426: Office Partner GmbH, Gescher, Schlesierring 35, 48712 Gescher. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 16.09.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.09.2021 mit der Eff achtzigvier Beteiligungsverwaltung GmbH mit Sitz in Wien/Österreich (Österreichisches Firmenbuch, 534387) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 4426: Office Partner GmbH, Gescher, Schlesierring 35, 48712 Gescher. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österrreichischem Recht unter Firma Eff achtzigvier Beteiligungsverwaltung GmbH mit Sitz in Wien (Handelsgericht Wien, FN 534387 p) auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Firma Office Partner GmbH mit Sitz in Gescher (Amtsgericht Coesfeld, HRB 4426) eingereicht worden.Gläubigerrechte bzgl. der übertragenden Gesellschaft:Gemäß § 13 Abs. 1 EU-VerschG (östrreichisches EU-Verschmelzungsgesetz) ist den Gläubigern einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekanntgemacht worden ist schriftlich zu diesem Zweck melden, für die bis dahin entstehenden Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Im gegenständlichen Fall ist die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der Office Partner GmbH höher als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der Eff achtzigvier Beteiligungsverwaltung GmbH. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachen Deckungsmasse haben.Gläubigerrechte bzgl. der übernehmenden Gesellschaft:Gemäß § 122 a Abs. 2 Satz 1 UmwG iVm § 22 UmwG ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übernehmenden Office Partner GmbH nach§ 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Unter der nachfolgenden Anschrift können kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft eingeholt werden:Eff achtzigvier Beteiligungsverwaltung GmbHBiberstraße 22A-1010 WienÖsterreichUnter der nachfolgenden Anschrift können kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft eingeholt werden:Office Partner GmbHSchlesierring 35D-48712 GescherDeutschland