HRA 703186: OlJo Repair GmbH & Co. KG, Bühl, Am Froschbächle 10, 77815 Bühl. Die Firma ist erloschen. Gemäß § 31 Abs. 2 HGB von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRA 703186: OlJo Repair GmbH & Co. KG, Bühl, Am Froschbächle 10, 77815 Bühl. Das Registergericht beabsichtigt, die Firma im Handelsregister von Amts wegen nach § 31 Abs. 2 HGB zu löschen. Die Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung ist auf einen Monat ab Veröffentlichung bestimmt.
HRA 703186: OlJo Repair GmbH & Co. KG, Bühl, Am Froschbächle 10, 77815 Bühl. Durch Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 01.08.2013 (11 IN 211/13) wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Baden-Baden, 11 IN 211/13) aufgelöst. Gemäß § 131 Abs. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB i.V. § 143 Abs. 1 HGB von Amts wegen eingetragen. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 14.12.2018 (11 IN 211/13) ist das Insolvenzverfahren eingestellt.
OlJo Repair GmbH & Co. KG, Bühl, Schulstraße 2, 77815 Bühl. Neue Geschäftsanschrift: Am Froschbächle 10, 77815 Bühl.
OlJo Repair GmbH & Co. KG, Bühl, Schulstraße 2, 77815 Bühl.Die Einzelkauffrau Pelz, Josi, geb. Disch, Bühl, * ‒.‒.‒‒ hat als Inhaberin der Firma "OIJo Computervertrieb Pelz e.K.", Bühl (Amtsgericht Mannheim HRA 700300) das von ihr betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 29.07.2010 und des Versammlungsbeschlusses vom 29.07.2010 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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