HRA 121499: Olympus Europa Properties 2 SE & Co. KG, Hamburg, Amsinckstraße 63, 20097 Hamburg. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Das Handelsgeschäft ist von dem alleinigen Gesellschafter Olympus Europa SE & Co. KG, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 116518), mit allen Aktiva und Passiva übernommen worden. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen.
HRA 121499: Olympus Europa Properties 2 SE & Co. KG, Hamburg, Amsinckstraße 63, 20097 Hamburg. (Unternehmensgegenstand der Kommanditgesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung von eigenen Immobilien sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen und die ihr unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen. Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen, deren Vertretung und Verwaltung übernehmen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Amsinckstraße 63, 20097 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Olympus Europa SE & Co. KG, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 116518). Entstanden durch Abspaltung eines Vermögensteiles der Olympus Europa Properties GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 101817) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 24.04.2017 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 24.04.2017. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 27.04.2017 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.