Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
43 |
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Prokura erloschen:
Dr. Roßbach, Jürgen, Köln, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
18.07.2023
Großkelwing |
HRB 1588: Omya Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln, Siegburger Straße 229c, 50679 Köln. Prokura erloschen: Hillas, Joanne, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 1588: Omya Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln, Siegburger Straße 229c, 50679 Köln. Prokura erloschen: Dührkop, Nico, Ahrensburg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 1588: Omya Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln, Siegburger Straße 229c, 50679 Köln. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Hillas, Joanne, Hamburg, * ‒.‒.‒‒; Leßmann, Oliver, Seevetal, * ‒.‒.‒‒.
HRB 1588: Omya Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln, Siegburger Straße 229c, 50679 Köln. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.06.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.06.2018 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.06.2018 mit der Omya Weil GmbH mit Sitz in Weil am Rhein (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 411759) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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