HRA 107301: Opern-Plaza GmbH & Co. KG, Hamburg, Dampfschiffsweg 3-9, 21079 Hamburg. Ausgeschieden Persönlich haftender Gesellschafter: "AUG. PRIEN" Immobilien PE Zweite Projektentwicklungsgesellschaft mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 101461). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Das Handelsgeschäft ist von dem alleinigen Gesellschafter "AUG. PRIEN" Immobilien, Gesellschaft für Projektentwicklung mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 64914), mit allen Aktiva und Passiva übernommen worden. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen.
Opern-Plaza GmbH & Co. KG, Hamburg, Dampfschiffsweg 3-9, 21079 Hamburg.Geschäftsanschrift: Dampfschiffsweg 3-9, 21079 Hamburg.
Opern-Plaza GmbH & Co. KG, Hamburg (Dampfschiffsweg 3-9, 21079 Hamburg, Erwerb, Entwicklung, Bebauung, Verwaltung, Vermietung sowie Veräußerung von Grundstücken, insbesondere der Grundstücke Dammtorstraße 12 / Welckerstraße 10 in Hamburg im eigenen Namen und für eigene Rechnung). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie die jeweiligen Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: "AUG. PRIEN" Immobilien PE Zweite Projektentwicklungsgesellschaft mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 101461). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Opern-Plaza GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 77671) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.08.2007. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.