HRB 27243: Optik Kronwinkler GmbH, Burghausen, Marktler Str. 18, 84489 Burghausen. Die Gesellschaft hat am 03.12.2021 mit der Optik Kronwinkler GmbH mit dem Sitz in Eggenfelden (Amtsgericht Landshut HRB 4247) als herrschender Gesellschaft einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat mit Beschluss vom 07.12.2021 zugestimmt.
HRB 27243: Optik Kronwinkler GmbH, Burghausen, Marktler Str. 18, 84489 Burghausen. Die Ausgliederung wurde am 24.08.2018 im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eingetragen (siehe Amtsgericht Landshut HRB 4247).
HRB 27243: Optik Kronwinkler GmbH, Burghausen, Marktler Str. 18, 84489 Burghausen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.08.2018. Geschäftsanschrift: Marktler Str. 18, 84489 Burghausen. Gegenstand des Unternehmens: Betrieb des Augenoptikerhandwerks sowie Anpassung und Vertrieb von Kontaktlinsen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kronwinkler, Hannes, Arnstorf, * ‒.‒.‒‒; Kronwinkler, Brigitte, Arnstorf, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung aus dem Unternehmen Optik Kronwinkler GmbH, mit dem Sitz in Eggenfelden (Amtsgericht Landshut HRB 4247). Die Ausgliederung wird mit Eintragung im Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.