Orpheus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, München (Königinstr. 28, 80802 München). Die Verschmelzung wurde am 25.07.2005 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht München HRB 7158).
Orpheus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, München (Königinstr. 28, 80802 München). Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 28.06.2005 sowie des Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.06.2005 mit der "Allianz Aktiengesellschaft" mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 7158) verschmolzen. DieVerschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Orpheus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, München (Königinstr. 28, 80802 München). Prokura erloschen: Dr. Streitferdt, Felix, München, * ‒.‒.‒‒.
Orpheus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, München (Königinstr. 28, 80802 München). Die "Regina Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung" mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 41910) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.03.2005 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.