Ortwin Goldbeck Holding AG, Bielefeld, Bokelstr. 10, 33649 Bielefeld. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14.07.2010 im Wege des Formwechsels in die Ortwin Goldbeck Holding SE mit Sitz in Bielefeld umgewandelt. Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (HRB 40061 Amtsgericht Bielefeld) am gleichen Tag wirksam geworden.
Ortwin Goldbeck Holding AG, Bielefeld, Bokelstr. 10, 33649 Bielefeld.Aktiengesellschaft. Satzung vom 29.06.2009. Geschäftsanschrift: Bokelstr. 10, 33649 Bielefeld. Gegenstand: Beteiligung an anderen Unternehmen und die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung für andere Unternehmen, deren Gegenstand der Erwerb, der Verkauf und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie der Erwerb, der Verkauf, die Errichtung und die Verwaltung von Immobilien jeder Art sowie deren Vermietung und Verpachtung ist. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft kann Unternehmensverträge, insbesondere Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, sowie Unternehmenspachtverträge abschließen. Grundkapital: 5.000.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Goldbeck, Jörg-Uwe, Bielefeld, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Ortwin Goldbeck Holding GmbH, Bielefeld (AG Bielefeld 39144) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.06.2009. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.