Osmo GmbH, Hamburg, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.08.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der GELSENWASSER Stadtwerkedienstleistungs-GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 96934) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers am 30.08.2013 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Osmo GmbH, Hamburg, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg. Die Gesellschafterversammlung vom 10.12.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 9 (Geschäftsjahr) beschlossen. Geschäftsanschrift: Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen.
Osmo GmbH, Hamburg, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg.Die Gesellschafterversammlung vom 01.11.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 75.312,00 EUR auf 100.416,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der H/H-Stadtwerkefonds KGaA, SICAR, mit dem Sitz in Luxemburg/Großherzogtum Luxemburg (Registre de Commerce et de Sociétés, Nr. B 104637) beschlossen. 100.416,00 EUR. Die HH-Stadtwerkefonds KGaA,SICAR mit Sitz in Luxemburg/Großherzogtum Luxemburg (Registre de Commerce et de Sociétés Nr. B 104637) ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des gemeinsamen Verschmelzungsplanes gemäß Urkunde des Notars Hellinckx, Luxemburg, Nr. 2455/2010 vom 16.09.2010 sowie Urkunde des hamburgischen Notars Dr. Pfeifer UR-Nr. 2864/2010 vom 01.11.2010, dem die Generalversammlung der HH-Stadtwerkefonds KGaA, SICAR am 25.10.2010 und die Gesellschafterversammlung der Osmo GmbH am 01.11.2010 zugestimmt haben, mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen.
Osmo GmbH, Hamburg, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg.Gläubiger der Stadtwerkefonds KGaA können ihre vor der Veröffentlichung der Verschmelzungsentscheidung entstandenen Rechte gemäß Artikel 268 (1) des 1915 Gesetzes gerichtlich geltend machen und für den Fall, dass die Verschmelzung die Forderungen der Gläubiger beeinträchtigen könnte, die Sicherung sowohl fälliger als auch noch nicht fälliger Forderungen beantragen. Wenn Gläubiger bereits ausreichende Sicherheiten besitzen oder diese nicht notwendig sind, wird dem Antrag nicht stattgegeben. Weitere Informationen sowie eine vollständige Auskunft bezüglich solcher Modalitäten können am Firmensitz der Stadtwerkefonds KGaA kostenlos eingeholt werden.
Osmo GmbH, Hamburg, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg.)1. Die Gesellschaft hat den Entwurf eines gemeinsamen Verschmelzungsplans eingereicht, gemäß dem die Kommanditgesellschaft auf Aktien in Firma H/H Stadtwerkefonds KGaA, SICAR mit Sitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg auf die Osmo GmbH mit Sitz in Hamburg verschmolzen werden soll. 2. An der Verschmelzung sind beteiligt: a) als übertragende Gesellschaft die Stadtwerkefonds KGaA, SICAR, mit dem Sitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien nach luxemburgischen Recht; b) als aufnehmende Gesellschaft die Osmo GmbH, eine GmbH nach deutschem Recht mit dem Sitz in Hamburg. 3. a) Die übertragende Gesellschaft H/H Stadtwerkefonds KGaA, SICAR, ist eingetragen im Registre de Commerce et des Sociétés von Luxemburg unter der Nr. B 104637. b) Die aufnehmende Gesellschaft Osmo GmbH ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 114990. 4. a) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen Osmo GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen Osmo GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen Osmo GmbH nach § 125a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen Osmo GmbH gem. § 122a Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Osmo GmbH unter deren Geschäftsanschrift Neuer Wall 80, 20355 Hamburg, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden Osmo GmbH gefordert werden muss. b) Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden. c) Gläubiger der Stadtwerkefonds KGaA können ihre vor der Veröffentlichung der Verschmelzungsentscheidung entstandenen Rechte gemäß Artikel 268 (1) des 1915 Gesetzes gerichtlich bei der Gesellschaft geltend machen und für den Fall, dass die Verschmelzung die Forderungen der Gläubiger beeinträchtigen könnte, die Sicherung sowohl fälliger als auch noch nicht fälliger Forderungen beantragen. Wenn Gläubiger bereits ausreichende Sicherheiten besitzen oder diese nicht notwendig sind, wird dem Antrag nicht stattgegeben. Weitere Informationen sowie eine vollständige Auskunft bezüglich solcher Modalitäten können am Firmensitz der Stadtwerkefonds KGaA kostenlos eingeholt werden. d) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zumachen, weil alle Minderheitsgesellschafter der übertragenden Gesellschaft Stadtwerkefonds KGaA, SICAR, bereits vor Einreichung der Verschmelzungsdokumente aus der übertragenden Gesellschaft ausgeschieden sein werden.
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