HRB 79035: Ossenbach Autobusse GmbH, Overath, Olper Straße 3-5, 51491 Overath. Nicht mehr Geschäftsführer: Ossenbach, Josef Werner, Overath, * ‒.‒.‒‒.
HRB 79035:Ossenbach Autobusse GmbH, Overath, Olper Straße 3-5, 51491 Overath.Bestellt als Geschäftsführer: Tschirren-Pütz, Susanna, Bergisch Gladbach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Tschirren-Pütz, Susanna, Bergisch Gladbach, * ‒.‒.‒‒. Einzelprokura: Pütz, Ulrich, Bergisch Gladbach, * ‒.‒.‒‒.
Ossenbach Autobusse GmbH, Overath, Olper Straße 3-5, 51491 Overath. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02.07.2013. Geschäftsanschrift: Olper Straße 3-5, 51491 Overath. der Betrieb eines Omnibusunternehmens einschließlich der Personenbeförderung im Personennahverkehr; 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Ossenbach, Josef Werner, Overath, * ‒.‒.‒‒. Einzelprokura: Tschirren-Pütz, Susanna, Bergisch Gladbach, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Abspaltung eines Vermögensteiles - dem Teilbetrieb Omnibusgeschäft - der Ossenbach GmbH mit Sitz in Overath (Amtsgericht Köln HRB 45703) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 02.07.2013 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlungvom 02.07.2013. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.