Ostsee-Bauträger GmbH & Co. Wohnanlage Ostseestrand KG, Graal-Müritz, Berliner Straße 1, 18181 Seeheilbad Graal-Müritz. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Gesellschaft für Betreutes Wohnen mbH & Co. Parkhotel KG (Amtsgericht Rostock HRA 685) am 06.02.2013 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Ostsee-Bauträger GmbH & Co. Wohnanlage Ostseestrand KG, Graal-Müritz, Berliner Straße 1, 18181 Seeheilbad Graal-Müritz. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.12.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.12.2012 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 20.12.2012 mit der Gesellschaft für Betreutes Wohnen mbH & Co. Parkhotel KG mit Sitz in Graal-Müritz (Amtsgericht Rostock HRA 685) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Ostsee-Bauträger GmbH & Co. Wohnanlage Ostseestrand KG, Graal-Müritz (Berliner Str. 1, 18181 Seeheilbad Graal-Müritz). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.06.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 12.06.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 12.06.2008 mit der Ostsee-Bauträger GmbH & Co. Wohnanlage Ostseepark KG mit Sitz in Graal-Müritz (Amtsgericht Rostock HRA 1417) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.