Oswald Richter Beton und Recycling GmbH & Co. KG, Großbothen OT Sermuth, An der Bielicke 1, 04668 Großbothen OT Sermuth. Neuer Sitz: Colditz. Geschäftsanschrift: Sermuth, An der Bielicke 1, 04680 Colditz. In Folge der Durchführung der Gebietsreform im Freistaat Sachsen hat sich die Ortsbezeichnung des Sitzes der Gesellschaft geändert. Der Sitz lautet nunmehr Colditz. Von Amts wegen eingetragen.
Oswald Richter Beton und Recycling GmbH & Co. KG, Großbothen OT Sermuth (An der Bielicke 1, 04668 Großbothen OT Sermuth). Firma geändert, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: Oswald Richter Baugesellschaft mbH, Großbothen (Amtsgericht Leipzig HRB 16023).
Oswald Richter Recycling GmbH & Co. KG, Großbothen OT Sermuth (An der Bielicke 1, 04668 Großbothen OT Sermuth, Recycling von Altmaterialien und Reststoffen sowie die Herstellung und der Handel mit Beton, Mörtel und Recyclingmischungen aller Güteklasse sowie alle in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten einschließlich der Tätigkeit eines Baustoffprüflabors). Die Firma ist geändert, nun: Oswald Richter Beton und Recycling GmbH & Co. KG. Die Gesellschaften Oswald Richter Dienstleistungs- und Personalservice GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Großbothen OT Sermuth (Amtsgericht Leipzig HRA 13906), Oswald Richter Kieswerk & Rekultivierungs GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Großbothen (Amtsgericht Leipzig HRA 13596) und Oswald Richter Beton und Mörtel GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Großbothen/Sermuth (Amtsgericht Leipzig HRA 13339) sind auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2006 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Gesellschaften vom selben Tag sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung ebenfalls vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.