HRB 744718: Otte Pflege GmbH, Sulz am Neckar, Kölreuterstraße 8, 72172 Sulz am Neckar. Bestellt als Geschäftsführer: Otte, Patrick, Balingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Otte, Barbara, Sulz am Neckar, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Otte, Patrick, Balingen, * ‒.‒.‒‒. Einzelprokura: Otte, Barbara, Sulz am Neckar, * ‒.‒.‒‒.
Otte Pflege GmbH, Sulz am Neckar, Kölreuterstraße 8, 72172 Sulz am Neckar. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.02.2013. Geschäftsanschrift: Kölreuterstraße 8, 72172 Sulz am Neckar. Gegenstand: Betreiben eines Pflegedienstes. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Otte, Barbara, Sulz am Neckar, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Otte, Patrick, Balingen, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von der Einzelkauffrau Otte, Barbara, Sulz am Neckar, * ‒.‒.‒‒ als Inhaberin der Firma ""Pflege zu Hause" Barbara Otte e.K.", Sulz am Neckar (Amtsgericht Stuttgart HRA 728289) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe der Ausgliederungserklärung vom 27.02.2013. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.