Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Duderstadt (Max-Näder-Str.9, 37115 Duderstadt). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Otto Bock TOP Holding GmbH & Co. KG am 13.08.2008 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Duderstadt (Max-Näder-Str.9, 37115 Duderstadt). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31.12.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 31.12.2007 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 31.12.2007 mit der Otto Bock TOP Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Duderstadt (Amtsgericht Göttingen HRA 200203) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.