HRB 102438: Otto Bock InterPro GmbH, Duderstadt, Max-Näder-Straße 15, 37115 Duderstadt. Die unter laufender Nr. 3 eingetragene Verschmelzung ist am 31.05.2018 wirksam geworden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 122 k Abs. 4 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
HRB 102438: Otto Bock InterPro GmbH, Duderstadt, Max-Näder-Straße 15, 37115 Duderstadt. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 22.12.2017 mit der Otto Bock Luxembourg S.A. mit Sitz in Strassen, Luxemburg (Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg unter der Nummer B 87106) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam sobald die Voraussetzungen nach dem Recht, den die übernehmende Gesellschaft unterliegt, erfüllt sind.
HRB 102438: Otto Bock InterPro GmbH, Duderstadt, Max-Näder-Straße 15, 37115 Duderstadt. Der Entwurf des gemeinsamen Verschmelzungsplans mit den Verschmelzungsbedingungen für eine grenzüberschreitende Verschmelzung zwischen der Otto Bock InterPro GmbH (als übertragende Gesellschaft) und der Otto Bock Luxembourg S.A. (als übernehmende Gesellschaft) ist beim Handelsregister der übertragenden Gesellschaft eingereicht worden. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die folgenden Gesellschaften beteiligt: a) als übertragende Gesellschaft: Otto Bock lnterPro GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Duderstadt, Deutschland; b) als übernehmende Gesellschaft: Otto Bock Luxembourg S.A., eine Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht mit Sitz in Strassen, Luxemburg. Die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sind in den folgenden Registern eingetragen: a) Die übertragende Gesellschaft Otto Bock InterPro GmbH ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter Nummer HRB 102438; b) Die übernehmende Gesellschaft Otto Bock Luxembourg S.A. ist eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg unter der Nummer B 87106. a.) Rechte der Minderheitsgesellschafter: Die übertragende und die übernehmende Gesellschaft haben jeweils nur einen Gesellschafter. Dementsprechend sind weder bei der übertragenden noch bei der übernehmenden Gesellschaft Minderheitsgesellschafter vorhanden. b) Rechte der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft: Als Folge der Verschmelzung gehen alle Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft vom Tag der Wirksamkeit der Verschmelzung an auf die übernehmende Gesellschaft (neuer Schuldner) über. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (Otto Bock lnterPro GmbH) ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Otto Bock lnterPro GmbH, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen zwei (2) Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu fünfzehn (15) Tagen nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Otto Bock lnterPro GmbH unter der Anschrift: Otto Bock InterPro GmbH, Max-Näder-Straße 15, 37115 Duderstadt/Deutschland geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens zwei (2) Monate nach der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs gefordert werden muss. c) Rechte der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft: Gläubiger der übertragenden Gesellschaft werden Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft. Gemäß Artikel 268 Abs. 1 des 1915-Gesetzes können Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, deren Forderungen zu einem Zeitpunkt vor dem Tag der Veröffentlichung der Notariellen Bestätigung in RESA, Recueil Electronique des Sociétés et Associations begründet wurden, ungeachtet gegenteiliger Vereinbarungen innerhalb von zwei (2) Monaten ab dieser Veröffentlichung bei dem Richter, der den Vorsitz über die Kammer des Landgerichts (Tribunal d´Arrondissement) führt, welches in dem Bezirk, in dem die Schuldnergesellschaft ihren Sitz hat, und der für Handelssachen im Eilverfahren zuständig ist, einen Antrag auf Bestellung von Sicherheiten für fällige oder noch nicht fällige Verbindlichkeiten stellen, sofern die Verschmelzung einen solchen Schutz erforderlich macht. d) Vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der beteiligten Gesellschaften können unter den folgenden Adressen kostenlos angefordert werden: Otto Bock InterPro GmbH, Max-Näder-Straße 15, 37115 Duderstadt/Deutschland; Otto Bock Luxembourg S.A., 163, Rue du Kiem, L-8030 Strassen/Luxemburg