Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
5 |
b)
Änderung zur
Geschäftsanschrift:
Laarstraße 17, 48529 Nordhorn |
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a)
11.11.2022
Duffe |
HRB 130218: Overmat Industrie GmbH, Nordhorn, Bentheimer Straße 120, 48529 Nordhorn. Nicht mehr Geschäftsführer: van Oversteeg, Adrianus Pieter, Kaufmann, Waspik/Niederlande.
HRB 130218: Overmat Industrie GmbH, Nordhorn, Bentheimer Straße 120, 48529 Nordhorn. Bestellt als Geschäftsführer: van Dasler, Hendrika Wilhelmina e/v van Oversteeg, Waspik / Niederlande, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Overmat Industrie GmbH, Nordhorn, Bentheimer Straße 120, 48529 Nordhorn. Geschäftsanschrift: Bentheimer Straße 120, 48529 Nordhorn. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.08.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 29.08.2011 mit der Overmat Lease GmbH mit Sitz in Nordhorn (AG Osnabrück HRB 130546) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.