P. Plachner Verlag GmbH, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 12 A, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler. Der mit der Verlag + Druck Linus Wittich KG mit Sitz in Höhr-Grenzhausen (AG Montabaur, HRA 2726) am 03.11.2004 abgeschlossene Ergebnisabführungsvertrag ist mit Eintritt der Wirksamkeit der Verschmelzung am 21.02.2011 durch diese beendet. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Verlag + Druck Linus Wittich KG am 21.02.2011 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Das Registerblatt ist geschlossen. Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.
P. Plachner Verlag GmbH, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 12 A, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2010 mit Änderung vom 28.12.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 23.08.2010 und 28.12.2010 mit der Verlag + Druck Linus Wittich KG mit Sitz in Höhr-Grenzhausen (AG Montabaur HRA 2726) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.