HRB 551518: PAVIS Verwaltung GmbH, Ravensburg, Zuppingerstraße 8, 88213 Ravensburg. Nicht mehr Geschäftsführer: Rau, Martin, Vogt, * ‒.‒.‒‒. Personenbezogene Daten (Wohnort) geändert bei Geschäftsführer: Kubalek, Peter, Horgenzell, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
PAVIS Engineering Gesellschaft für Projektierung, Automatisierung und Vertrieb mbH, Ravensburg, Zuppingerstraße 8, 88213 Ravensburg.Die Gesellschafterversammlung vom 18.08.2010 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.08.2010 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt. Das Stammkapital ist ferner durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag auf 102.400,00 EUR erhöht. Firma geändert; nun: PAVIS Verwaltung GmbH. Geschäftsanschrift: Zuppingerstraße 8, 88213 Ravensburg. Gegenstand geändert; nun: Verwaltung eigenen Vermögens der Gesellschaft, insbesondere die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz. Stammkapital nun: 102.400,00 EUR. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 18.08.2010 mit Nachtrag vom 30.08.2010 und der Versammlungsbeschlüsse vom 18.08.2010 und 30.08.2010 den Teilbetrieb "Operativer Geschäftsbereich" aus ihrem Vermögen zum Zwecke der Neugründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "PAVIS Engineering GmbH", Ravensburg (Amtsgericht Ulm HRB 725516) auf diese übertragen (Abspaltung zur Neugründung). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.