HRA 1897: PEIKER acustic GmbH & Co. KG, Friedrichsdorf, Max-Planck-Str. 32, 61381 Friedrichsdorf. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 06.11.2017 im Wege des Formwechsels in die Peiker acustic GmbH mit Sitz in Friedrichsdorf (Amtsgericht Bad Homburg HRB 14055) umgewandelt. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 1897: PEIKER acustic GmbH & Co. KG, Friedrichsdorf, Max-Planck-Str. 32, 61381 Friedrichsdorf. Eingetreten als Persönlich haftende Gesellschafterin: Valeo Peiker Telematik GmbH, Bad Rodach (Amtsgericht Coburg HRB 5735). Ausgeschieden als Persönlich haftende Gesellschafterin: Peiker Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Friedrichsdorf (Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe HRB 1369).
PEIKER acustic GmbH & Co. KG, Friedrichsdorf (Max-Planck-Str. 32, 61381 Friedrichsdorf). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.06.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Peiker Consulting GmbH & Co. Grundstücks KG mit Sitz in Friedrichsdorf (AG Bad Homburg, HRA 2947) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.