HRB 31726: PEJOZI Aktiengesellschaft, Köln, Bremerhavener Str. 33, 50735 Köln. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.03.3016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 03.03.2016 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 03.03.2016 mit der Peter Josef Zimmer GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln HRA 1792) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 31726: PEJOZI Aktiengesellschaft, Köln, Bremerhavener Str. 33, 50735 Köln. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der PEJOZI Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln (AG Köln HRB 31726) mit der Peter Josef Zimmer GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln (AG Köln HRA 1792) eingereicht worden.
PEJOZI Aktiengesellschaft, Köln, Bremerhavener Str. 33, 50735 Köln. Dem Registergericht ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates eingereicht worden.
PEJOZI Aktiengesellschaft, Köln (Bremerhavener Str. 33 a, 50735 Köln). Dem Registergericht ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates eingereicht worden.
PEJOZI Aktiengesellschaft, Köln (Bremerhavener Str. 33, 50735 Köln). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.03.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom 15.03.2005 mit der CONPRI Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 31724) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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