HRB 182068: PGIM Real Estate Germany AG, München, Wittelsbacher Platz 1, 80333 München. Die Hauptversammlung vom 30.03.2022 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: Gegenstand. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind folgende Investmentvermögen: Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB; allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB und offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, wenn für Rechnung dieser Sondervermögen ausschließlich Vermögensgegenstände im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) bis h) KAGB erworben werden; geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AIF im Sinne der §§ 285 ff. KAGB, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Geld in folgende Vermögensgegenstände investieren: Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland; Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB, sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen; Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind; Wertpapiere gemäß § 193 KAGB; Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB und/oder Bankguthaben gemäß § 195 KAGB; Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, die Vermögensgegenstände im Sinne von diesem lit. c) erwerben dürfen; Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, die Vermögensgegenstände im Sinne von diesem lit. c) erwerben dürfen. Die Gesellschaft darf im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung Gelddarlehen sowohl für Rechnung eines inländischen geschlossenen Spezial-AIF gemäß § 285 Abs. 3 KAGB als auch unter entsprechender Anwendung des § 285 Abs. 3 KAGB für Rechnung allgemeiner inländischer offener Spezial-AIF und allgemeiner inländischer offener Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen sowie geschlossener Publikums-AIF gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB gewähren. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AIF und ausländische AIF, die mit den oben genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. Daneben betreibt die Gesellschaft folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung) sowie Anlageberatung gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 KAGB, jedoch nur soweit die Gesellschaft befugt ist, auch Investmentvermögen mit entsprechenden Vermögensgegenständen zu verwalten; die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 2 KAGB); die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes (§ 20 Abs. 3 Nr. 3 KAGB); die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF für andere (§ 20 Abs. 3 Nr. 4 KAGB); die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 5 KAGB); der Vertrieb und das Pre-Marketing von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen sowie sonstige Tätigkeiten, die mit den in dieser Ziffer 4 genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind.
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