HRB 201231: WVG Weinvertriebsgesellschaft mbH, Baden-Baden, Lange Straße 87 a, 76530 Baden-Baden. Die Gesellschafterversammlung vom 22.03.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) und § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Firma geändert; nun: PJP Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. Gegenstand geändert; nun: Die Verwaltung eigenen Vermögens.
HRB 201231:WVG Weinvertriebsgesellschaft mbH, Baden-Baden, Lange Straße 87 a, 76530 Baden-Baden.Die Gesellschafterversammlung vom 27.02.2013 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag um 27.000,00 EUR auf 25.000,00 EUR herabgesetzt. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Stammkapital nun: 25.000,00 EUR.
WVG Weinvertriebsgesellschaft mbH, Baden-Baden, Lange Straße 87 a, 76530 Baden-Baden. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Kruse, Peter Willi, Baden-Baden, * ‒.‒.‒‒.
WVG Weinvertriebsgesellschaft mbH, Baden-Baden, Lange Straße 87 a, 76530 Baden-Baden.Änderung der Geschäftsanschrift: Lange Straße 87 a, 76530 Baden-Baden.
WVG Weinvertriebsgesellschaft mbH, Baden-Baden (Ludwig-Wilhelm Str. 19, 76530 Baden-Baden). Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 16.06.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "CASA GRAN VINI GmbH", Baden-Baden (Amtsgericht Mannheim HRB 202411) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.