HRA 50087 B: Dermalisse Berlin GmbH & Co. KG, Berlin, Bundesplatz 17, 10715 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Spaltung ist mit der am 15.10.2014 im Register des übertragenden Rechtsträgers erfolgten Eintragung wirksam geworden.
HRA 50087 B: Dermalisse Berlin GmbH & Co. KG, Berlin, Bundesplatz 17, 10715 Berlin (Unternehmensgegenstand: Der Betrieb eines Institutes für kosmetische Hautbehandlungen und Haarentfernung.). Firma: Dermalisse Berlin GmbH & Co. KG; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Bundesplatz 17, 10715 Berlin; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Oliver Fürstner Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 90617); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Prokura: 1. Fürstner, Oliver, * ‒.‒.‒‒, Hamburg; Einzelprokura; 2. Fürstner, Sylke, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Einzelprokura; Rechtsform: Kommanditgesellschaft; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als Gesamtheit der Dermalisse Hamburg GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRA 103486) auf Grund des Spaltungsplans vom 28.08.2014 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage. Die Spaltung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.