PMIM Beteiligungs GmbH, Hamburg, Messberg 4, 20095 Hamburg. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
PMIM Beteiligungs GmbH, Hamburg, Messberg 4, 20095 Hamburg. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Liquidatoren können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geändert, nun Liquidator: Dr. Rogowski, Dirk, Bargteheide, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
PMIM Beteiligungs GmbH, Hamburg, Messberg 4, 20095 Hamburg. Ausgeschieden Geschäftsführer: Pastel, Holger, London, England, * ‒.‒.‒‒.
PMIM Beteiligungs GmbH, Hamburg, Messberg 4, 20095 Hamburg. Ausgeschieden Geschäftsführer: Schmitz, Rainer Günter, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 03.05.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom 17.07.2012 mit der PMAM Holdings Limited mit Sitz in London, Großbritannien (Registrar of Companies for England and Wales, Cardiff, No. 06098999) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
PMIM Beteiligungs GmbH, Hamburg, Messberg 4, 20095 Hamburg. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Die Gesellschaft hat gemäß § 122d UmwG beim Handelsregister den Entwurf eines Verschmelzungsplans eingereicht betreffend die Verschmelzung der PMAM Holdings Limited, London/Großbritannien als übertragender Rechtsträger mit der PMIM Beteiligungs GmbH, Hamburg als übernehmenden Rechtsträger.Die PMAM Holdings Limited, eine Private Limited nach englischem Recht, mit Sitz in London, Großbritannien, ist eingetragen im Registrar of Companies for England and Wales, Cardiff, Company No. 6098999.Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (PMIM Beteiligungs GmbH) können gemäß § 122 a Abs.2 i.V.m. §22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der PMIM Beteiligungs GmbH unter deren Geschäftsanschrift geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen so genannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein.Jeglicher Vermögenswert, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht.Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu.Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden PMIM Beteiligungs GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht.Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (PMAM Holdings Limited) kann gemäß Reg. 11 und 14 CCBMR die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen. Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 Prozent der Gläubiger.Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen.Bei der vorliegenden Verschmelzung von zwei Schwestergesellschaften, die ein und denselben Alleingesellschafter haben, existieren keine Minderheitsgesellschafter. Folglich ist ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entbehrlich.Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der PMAM Holdings Limited, Herrn Holger Pastel, c/o PMIM Beteiligungs GmbH, Messberg 4, 20095 Hamburg, angefordert werden. Diese Mitteilung erfolgt zwecks Bekanntmachung nach § 122d Satz 2 Nr. 4, Satz 3 UmwG.
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