PN Residential AG, Bad Soden am Taunus (Neuenhainer Straße 46, 65812 Bad Soden am Taunus). Die Gesellschafterversammlung der Pe&N GmbH & Co. KG vom 11.08.2006 hat die Herabsetzung des Grundkapitals von 100.000,00 EUR um 50.000,00 EUR und die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) beschlossen.
PN Residential AG, Bad Soden am Taunus (Liebigstraße 24, 60323 Frankfurt am Main). Aktiengesellschaft. Satzung vom 13.07.2006. Die Gesellschafterversammlung der Pe&N GmbH & Co. KG vom 11.08.2006 hat die Herabsetzung des Grundkapitals von 100.00,00 EUR um 50.000,00 EUR und die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) beschlossen. Gegenstand: Der Erwerb, die Verwaltung, Vermietung und Veräußerung von Immobilien, grundstücksgleichen Rechten sowie Teil- und Wohnungseigentum; die Unternehmensberatung in den Bereichen Unternehmensstrategie, Mercher & Acquisitions, Marketing & Public Relations sowie die Beratung im Bereich von Unternehmensgründung und begleitenden Maßnahmen zum Zwecke der Börseneinführung. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Vorstand: Nier, Wolfgang, Dipl.-Kaufmann, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Pe & N GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 42580). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.