HRB 6137: POL - Print Medien GmbH, Passau, Medienstraße 5, 94036 Passau. Die Gesellschaft hat am 13.07.2022 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der HKM Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in Seefeld in Tirol / Österreich (Landesgericht Innsbruck, FN 275725 d) eingereicht. Rechte der MinderheitsgesellschafterEs sind keine Minderheitsgesellschafter vorhanden, die Bestimmungen der §§122 h und i UmwG haben deshalb keinen Anwendungsbereich. Es handelt sichum die Verschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft.4. Rechte der Gläubigera) Für die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft, der POL-Print MedienGmbH, gilt:Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden GmbH, der POL-Print MedienGmbH, ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG iVm. § 22 UmwG. Danach istden Gläubigem der an der Verschmelzung beteiligten POL-Print Medien GmbhSicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an demdie Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der POL-PrintMedien GmbH, dem Handelsregister des Amtsgerichts Passau, nach § 122aAbs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nachGrund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nurzu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrerForderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung derEintragung der Verschmelzung bei der POL-Print Medien GmbH gem. § 122aAbs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. DasRecht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falleder Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmassehaben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet undstaatlich überwacht ist.-2-Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruchauf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubigereines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasstkeine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichenRechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit vonBedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sicherndeAnspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein,vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen odersonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventueildaraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der POL-Print Medien GmbH unter derenGeschäftsanschrift Medienstraße 5, 94032 Passau geltend zu machen.Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegendenForderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungenmöglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistungspätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Ver-Schmelzung in das Handelsregister der POL-Print Medien GmbH gefordert werdenmuss.b) Für Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, der HKM BeteiligungsGmbH, gilt:Gläubigem der übertragenden Gesellschaft, die sich binnen zwei Monaten nachdem Tag, an dem der Verschmelzungsplans nach Maßgabe von § 221 a Abs 1S 2 öAktG in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs 2a öEU-VerschG bekanntgemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, können nach Maßgabeder nachstehenden Eckpunkte Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungenverlangen (§ 13 öEU-VerschG).Anspruchsberechtigt sind alle Gläubiger, deren Forderungen gegenüberder übertragenden Gesellschaft bis zum Ende der Zweimonatsfrist entstandensind/entstehen.ii. Ob die Forderung auf Vertrag oder Gesetz beruht, ist unerheblich. Sicherzustellensind aber nur schuldrechtliche Ansprüche, nicht dinglicheRechte.iii. Sicherstellungsfähig sind nur Forderungen, die bereits (dem Grundenach) entstanden sind, für die jedoch noch nicht Befriedigung verlangtwerden kann. Dies betrifft etwa noch nicht fällige oder aufschiebend bedingteForderungen. Für fällige und unbedingte Forderungen kann nurBefriedigung verlangt werden. Ein zusätzlicher Sicherstellungsanspruchbesteht nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Befriedigung verweigertoder die Forderung bestritten wird.iv. Die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft müssen ihre Forderungendem Grunde und der Höhe nach zum Zwecke der Sicherheitsleistunginnerhalb von zwei Monaten bei der übertragenden Gesellschaft anmel-3-den. Der Rechtsgrund der Forderung, für die Sicherstellung begehrt, istanzugeben. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen und muss der übertragendenGesellschaft innerhalb dieser Frist zugehen. Eine Absendungam letzten Tag dieser Frist genügt nicht. Eine Klageerhebung ist nichterforderlich. Der Ablauf der Frist nimmt dem Gläubiger zwar den Sicherstellungsanspruch,der Anspruch auf die Forderung selbst bleibt aberunberührt.v. Das Recht auf Sicherstellung steht den Gläubigern grundsätzlich nur zu,wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllungihrer Forderung gegenüber der übertragenden Gesellschaft gefährdetist.vi. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigernnicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweiseBefriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutzerrichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. AtlfälligenInhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten an derübertragenden Gesellschaft sind gleichwertige Rechte zu gewährenoder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.Außerdem wird dem Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaftdadurch Rechnung getragen, dass Gläubigern der übertragenden Gesellschaft,wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung der Verschmelzungim Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft (Wirksamkeit der Ver-Schmelzung) zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten ist, soweit sie nichtBefriedigung verlangen können.Die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft werden durch die Bekanntmachungder Veröffentlichung des Verschmelzungsplans von der geplanten Ver-Schmelzung in der österreichischen Ediktsdatei verständigt.5. Anschrift, unter der vollständig Auskünfte eingeholt werden könnenVollständige Auskünfte zu Ziff. 3. werden unverzüglich und kostenfrei erteilt vonHKM Beteiligungs GmbH, Geigenbühelstraße 216, 6100 Seefeld in Tirol.
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