HRA 33757 B: PONS Stahl- und Schweißtechnologie GmbH & Co. KG, Berlin, Feldtmannstraße 158-164, 13088 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Umwandlung ist mit der am 19.03.2021 erfolgten Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das für diesen maßgebliche Register (Amtsgericht Kassel, HRB 18574) wirksam geworden. Die Firma ist erloschen.
HRA 33757 B: PONS Stahl- und Schweißtechnologie GmbH & Co. KG, Berlin, Feldtmannstraße 158-164, 13088 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschafterversammlung vom 04.12.2020 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die Stadtstück GmbH (HRB neu) mit Sitz in Kaufungen beschlossen. Die Umwandlung wird erst mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das für diese maßgebliche Register wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
HRA 33757 B: PONS Stahl- und Schweißtechnologie GmbH & Co. KG, Berlin, Feldtmannstraße 158-164, 13088 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 23.09.2020 Teile ihres Vermögens, nämlich den den Operativen Betrieb, unter Fortbestand der Gesellschaft auf die PONS Schweißwerk GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 218792) übertragen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.