PRE Real Estate Management GmbH, Kaiserslautern, Europaallee 6, 67657 Kaiserslautern. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 08.08.2013 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.08.2013 einen Teil ihres Vermögens (Teilbetrieb Immobilienverwaltung) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die dadurch neu gegründete PREM GmbH, mit Sitz in Kaiserslautern (Amtsgericht Kaiserslautern, HRB 31539) übertragen. Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
PRE Real Estate Management GmbH, Kaiserslautern, Europaallee 6, 67657 Kaiserslautern. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden PRE GmbH am 23.08.2013 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Das Registerblatt ist geschlossen.
PRE Real Estate Management GmbH, Kaiserslautern, Europaallee 6, 67657 Kaiserslautern. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.08.2013 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 08.08.2013 mit der PRE GmbH mit Sitz in Kaiserslautern (Amtsgericht Kaiserslautern, HRB 3182) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
PRE Real Estate Management GmbH, Kaiserslautern, Europaallee 6, 67657 Kaiserslautern. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 06.09.2011 wirksam geworden.
PRE Real Estate Management GmbH, Kaiserslautern, Europaallee 6, 67657 Kaiserslautern. Die Gesellschafterversammlung vom 29.08.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Weiterhin hat die Gesellschafterversammlung vom 29.08.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Gesellschafter, Stammkapital und Stammeinlagen) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals zur Durchführung des Ausgliederungsvertrages vom 29.08.2011 um 25.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Handel mit Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Geschäfte, die § 34 c) GewO unterfallen, sind nicht Gegenstand des Unternehmens. Gegenstand des Unternehmens ist ferner der Erwerb und die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen. Neues Stammkapital: 50.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 29.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.08.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 29.08.2011 Teile des Vermögens der PRE GmbH mit Sitz in Kaiserslautern (Amtsgericht Kaiserslautern, HRB 3182) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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