HRB 15765: PRIMUS Dienstleistungsbetriebe G.m.b.H., Hamburg, Kritenbarg 48 A, 22391 Hamburg. Ausgeschieden Liquidator: Franke, Eike, Hamburg, * ‒.‒.‒‒. Bestellt Liquidator: Franke, Hannelore Maria, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
HRB 15765: PRIMUS Dienstleistungsbetriebe G.m.b.H., Hamburg, Erdkampsweg 18, 22335 Hamburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Kritenbarg 48 A, 22391 Hamburg. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten. Geändert, nun Liquidator: Franke, Eike, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. Prokura erloschen Franke, Hannelore Maria, Hamburg. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 15765: PRIMUS Dienstleistungsbetriebe G.m.b.H., Hamburg, Erdkampsweg 18, 22335 Hamburg. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geändert und ergänzt, nun Geschäftsführer: Franke, Eike, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
PRIMUS Dienstleistungsbetriebe G.m.b.H., Hamburg, Osterstr. 4, 20259 Hamburg.Die Gesellschafterversammlung vom 27.08.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 2.000,00 EUR auf 28.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Beteiligungsgesellschaft 1 a - Reinigung in 24 Std. CENTRALUX GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 26940) beschlossen. Geschäftsanschrift: Erdkampsweg 18, 22335 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.08.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.08.2010 mit der Beteiligungsgesellschaft 1 a - Reinigung in 24 Std. CENTRALUX GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 26940) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
PRIMUS Dienstleistungsbetriebe G.m.b.H., Hamburg, Erdkampsweg 18, 22335 Hamburg.Die Gesellschafterversammlung vom 27.08.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 2.000,00 EUR auf 30.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Verwaltungsgesellschaft E. & E. Franke mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 21666) beschlossen. 30.000,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.08.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.08.2010 mit der Verwaltungsgesellschaft E. & E. Franke mbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 21666) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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