HRB 1610 OD: PRIOR GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bad Oldesloe, Klaus-Groth-Straße 8, 23843 Bad Oldesloe. Sitz der Firma: Geschäftsanschrift: Klaus-Groth-Straße 8, 23843 Bad Oldesloe
PRIOR GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bad Oldesloe, Kolberg-Körlin-Straße 99, 23843 Bad Oldesloe. Name der Firma: PRIOR GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Sitz der Firma: Geschäftsanschrift: Kolberg-Körlin-Straße 99, 23843 Bad Oldesloe Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen.Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Vorstand: Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Mohn, Bettina; Geschäftsführer: 2. Dipl.-Kaufmann Pohl, Horst-Dieter, * ‒.‒.‒‒, Bad Oldesloe; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.
PRIOR GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bad Oldesloe, Kolberg-Körlin-Straße 99, 23843 Bad Oldesloe. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.12.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Albrecht Vermögensverwaltungsgesellschaft mit dem Sitz in Bad Oldesloe (Amstgericht Lübeck, HRB 1976 OD) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..