HRB 16132 FF: PS Patientenservice GmbH, Frankfurt (Oder), Technologiepark 1, 15236 Frankfurt (Oder). 1. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verschmelzungsplan beim Handelsregister eingereicht worden ist. 2. An der Verschmelzung sind die Medpolska Sp.z.o.o. mit Sitz in Slubice, Anschrift: 69-100 Slubice, ul. Kopernika 77/l eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach polnischem Recht mit Sitz in Slubice, Polen als übertragende Gesellschaft und die PS Patientenservice GmbH mit Sitz in Frankfurt (Oder), Anschrift: 15236 Frankfurt (Oder), Im Technologiepark 1, eingetragen beim Amtsgericht Frankfurt/Oder unter HRB 16132 FF, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt (Oder) als übernehmende Gesellschaft beteiligt. 3. a) Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Unternehmerregister des Landes-gerichtsregisters, Kreisgericht Zielona Gora unter Eintragungsnummer: KRS 0000235137. b) Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) unter HRB 16132 FF. 4. a) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen PS Patientenservice GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG in Verbindung mit § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten PS Patientenservice GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der PS Patientenservice GmbH nach § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der PS Patientenservice GmbH gern. § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Ver-trag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem An-spruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der PS Patientenservice GmbH unter deren Geschäftsanschrift 15236 Frankfurt (Oder), Im Technologiepark 1, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der PS Patientenservice GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden. b) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind nicht vorhanden.
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