HRB 101179 B: PS-Commodities GmbH, Berlin, Friedrichstraße 171, 10117 Berlin. Änderung zu Nr. 4: unter Änderung des Namens und des Wohnorts nunmehr; Geschäftsführer: Hacizade, Ali, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 101179 B: PS-Commodities GmbH, Berlin, Friedrichstraße 171, 10117 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Friedrichstraße 171, 10117 Berlin
HRB 101179 B: PS-Commodities GmbH, Berlin, Rudi-Dutschke-Straße 9, 10969 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Rudi-Dutschke-Straße 9, 10969 Berlin
HRB 101179 B: PS-Commodities GmbH, Berlin, Torellstraße 1, 10243 Berlin. Geschäftsführer: 4. Hajizadeh, Ali, * ‒.‒.‒‒, Bahcesehir/Basakshir, Istanbul (Türkei); mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
PS-Commodities GmbH, Berlin, Torellstraße 1, 10243 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 105.000 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 31.03.2011 ist das Stammkapital um 5.000 EUR auf 105.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag abgeändert in § 3 (Stammkapital). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 31.03.2011 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tag ist die MSC - Commodities GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 125860 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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