Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
7 |
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b)
Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht.
Das Registerblatt ist geschlossen. |
a)
08.12.2023
Neber |
HRB 14919: Palmer Verwaltungsgesellschaft mbH, Stuttgart, Motorstr. 32, 70499 Stuttgart. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten sie gemeinsam. Nicht mehr Geschäftsführerin, bestellt als Liquidator: Palmer, Andrea, Korntal-Münchingen, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Palmer Verwaltungsgesellschaft mbH, Stuttgart, Motorstr. 32, 70499 Stuttgart. Nicht mehr Geschäftsführer: Palmer, Wolfgang, Stuttgart, * ‒.‒.‒‒.
Palmer Verwaltungsgesellschaft mbH, Stuttgart, Motorstr. 32, 70299 Stuttgart. Berichtigung von Amts wegen zur Geschäftsanschrift: Motorstr. 32, 70499 Stuttgart. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 01.08.2013 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 01.08.2013 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Palmer GmbH", Korntal-Münchingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 202395) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.