HRB 18305: Pape Umweltschutz GmbH, Duisburg, Hooghe Weg 1, 47906 Kempen. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht.
HRB 18305: Pape Umweltschutz GmbH, Duisburg, Hooghe Weg 1, 47906 Kempen. Ist nur ein Liquidator berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft von ihnen gemeinsam vertreten. Geändert, nunmehr Liquidator: Specht-Aengenendt, Claudia, Krefeld, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Pape Umweltschutz GmbH, Duisburg, Hooghe Weg 1, 47906 Kempen. Nicht mehr Geschäftsführer: Kölkes, Frank, Grefrath, * ‒.‒.‒‒; Strümpel, Detlef, Duisburg, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Specht-Aengenendt, Claudia, Krefeld, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Pape Umweltschutz GmbH, Duisburg, Am Churkamp 20, 47059 Duisburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Hooghe Weg 1, 47906 Kempen.
Pape Umweltschutz GmbH, Duisburg, Am Churkamp 20, 47059 Duisburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.06.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 14.06.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 14.06.2011 mit der Kreislaufwirtschaft Oberhausen GmbH mit Sitz in Oberhausen (Amtsgericht Duisburg, HR B 12884) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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