HRA 98645: Papenbrock GmbH & Co. KG, München, Wittelsbacher Straße 20, 80469 München. Die Verschmelzung wurde am 20.10.2016 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht München HRB 150739).
HRA 98645: Papenbrock GmbH & Co. KG, München, Wittelsbacher Straße 20, 80469 München. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 28.07.2016 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Phoeniksa GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 150739) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Papenbrock GmbH & Co. KG, München, Wittelsbacher Straße 20, 80469 München. (Errichtung und Verwaltung von Immobilien.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Wittelsbacher Straße 20, 80469 München. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Papenbrock Verwaltungs GmbH, München (Amtsgericht München HRB 197155). Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Papenbrock & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 2969). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.