HRB 6279: Papyrus Buchbinderei GmbH, Bad Salzuflen, Pappelweg 1, 32107 Bad Salzuflen. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
HRB 6279: Papyrus Buchbinderei GmbH, Bad Salzuflen, Pappelweg 1, 32107 Bad Salzuflen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 10.10.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nach Vollzug der Schlusserteilung aufgehoben. Es ist nunmehr beabsichtigt, die Gesellschaft gem. § 394 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu löschen. Das hat dann zu geschehen, wenn eine Gesellschaft vermögenslos ist. Vermögenslosigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft nach der Auffassung eines vernünftig denkenden Kaufmanns ohne Aktivvermögen ist, wenn also das Stammkapital aufgebraucht ist und keine Vermögensstücke und Forderungen mehr vorhanden sind, die eine Liquidation sinnvoll erscheinen lassen. Die Überprüfung hat ergeben, dass die Gesellschaft vermögenslos ist. Die Geschäftsführer können binnen drei Monaten ab Bekanntmachung Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung beim Amtsgericht Lemgo einlegen.
HRB 6279: Papyrus Buchbinderei GmbH, Bad Salzuflen, Pappelweg 1, 32107 Bad Salzuflen. Von Amts wegen nach § 384 II FamFG berichtigt. Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidator/en vertreten. Von Amts wegen nach § 384 II FamFG berichtigt. Liquidator: Asanov, Osman, Hamburg, * ‒.‒.‒‒. Durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold (Az. 10 IN 211/10) vom 10.10.2016 ist das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Papyrus Buchbinderei GmbH, Bad Salzuflen, Pappelweg 1, 32107 Bad Salzuflen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold (10 IN 211/10) vom 03.04.2013 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Papyrus Buchbinderei GmbH, Bad Salzuflen, Pappelweg 1, 32107 Bad Salzuflen. Das Amtslöschungsverfahren mit dem Ziel der Löschung der Gesellschaft gem. § 395 FamFG wird eingeleitet. Das Registergericht beabsichtigt die Löschung der Gesellschaft imHandelsregister, falls bis zum 20.05.2011 gegen die beabsichtigte Löschung kein Widerspruch erhoben wird. Gegen diese Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung von Amts wegen ist auf 1 Monat nach Veröffentlichung dieses Beschlusses festgesetzt.
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