Die Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH aus Hamburg ist im Handelsregister Hamburg unter der Nummer HRB 125704 verzeichnet. Nach der Gründung am 12.11.2012 hat die Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH ihren Standort mindestens einmal geändert. Der Unternehmensgegenstand ist laut eigener Angabe '1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). 2. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). 3. Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: - geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: a) Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB), b) Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 KAGB), c) Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestandteile und Schienenfahrzeugersatzteile (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 KAGB), d) Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden (§ 261 Abs.1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 6 KAGB), e) Infrastruktur für Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden (§ 261 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. Abs. 2 Nr. 6 KAGB), f) Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften (§ 261 Abs. 1 Nr. 2 KAGB), g) Anteile oder Aktien an Gesellschaften im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ausschließlich in die hier aufgeführten Vermögensgegenstände gemäß lit. a) bis m) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften investieren dürfen, h) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB), i) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB), sofern die betroffenen Investmentvermögen ihrerseits ausschließlich in die hier aufgeführten Vermögensgegenstände gemäß lit. a) bis m) investieren dürfen, j) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB), sofern die betroffenen Investmentvermögen ihrerseits ausschließlich in die hier aufgeführten Vermögensgegenstände gemäß lit. a) bis m) investieren dürfen, k) Wertpapiere (§ 193 KAGB), welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen, l) Geldmarktinstrumente (§ 194 KAGB) sowie m) Bankguthaben (§ 195 KAGB). - offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB unter Ausnahme von Hedgefonds und Dach-Hedgefonds, welche ausschließlich in folgende Vermögensgegenstände investieren dürfen: a) Wertpapiere gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) KAGB i.V.m. § 193 KAGB, welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen, b) Geldmarktinstrumente gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) KAGB i.V.m. § 194 KAGB, c) Bankguthaben gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) KAGB i.V.m. § 195 KAGB, d) Immobilien gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) KAGB, e) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f) KAGB, f) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h) KAGB 4. Daneben darf die Gesellschaft folgende Dienst- und Nebendienstleistungen erbringen: die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung (individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung) (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 KAGB) und sonstige Tätigkeiten, die mit den genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind (§ 20 Abs. 3 Nr. 9 KAGB). 5. Ferner darf die Gesellschaft Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. 6. Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft kann im ln- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben. 7. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.' Das eingetragene Stammkapital beläuft sich aktuell auf 125.000,00 EUR. Die Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH weist zur Zeit drei Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).