Pensionsverwaltungsgesellschaft der ECOVIS BayLa-Union GmbH & Co. KG, München (Agnes-Bernauer-Str. 90, 80687 MünchenDie Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Pensionsverwaltungsgesellschaft der ECOVIS BayLa-Union GmbH & Co. KG, München (Agnes-Bernauer-Str. 90, 80687 München). Die Ausgliederung wurde am 22.01.2008 im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eingetragen (siehe Amtsgericht München HRB 110720).
Pensionsverwaltungsgesellschaft der ECOVIS BayLa-Union GmbH & Co. KG, München (Agnes-Bernauer-Str. 90, 80687 München, Auszahlung und Verwaltung von Pensionen einschließlich Einbehalt und Abführung der Lohnsteuern und sonstigen Abgaben sowie der gesetzlichen Anpassung der Renten.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: ECOVIS Verwaltungs GmbH, München (Amtsgericht München, HRB 148992), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsplan vom 13.12.2007 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.12.2007 und Beschluss der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 13.12.2007 Teile des Vermögens von der ECOVIS BayLa-Union GmbH Steuerberatungsgesellschaft mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 110720) übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.