Perplex GmbH, München, Lamprechtstr. 13, 81827 München. Bestellt: Geschäftsführer: Marshall, Stefan, München, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Perplex GmbH, München, Rosenheimer Str. 145 f, 81671 München.Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Lamprechtstr. 13, 81827 München.
Perplex GmbH, München, Widenmayerstr. 32, 80538 München.Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Rosenheimer Str. 145 f, 81671 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Springer, Jörg, München, * ‒.‒.‒‒.
Marshall & Marshall GmbH, München, Widenmayerstr. 32, 80538 München.Die Gesellschafterversammlung vom 3.12.2008 mit Nachtrag vom 19.1.2009 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals um 435,41 EUR und die Neufassung der Satzung beschlossen. Dabei wurde geändert: Firma, Stammkapital. Neue Firma: Perplex GmbH. Geschäftsanschrift: Widenmayerstr. 32, 80538 München. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Bestellt: Geschäftsführer: Springer, Jörg, München, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Marshall, Stefan, Dipl. Kommuniktions-Designer, München.
Marshall & Marshall GmbH, München (Lamprechtstr. 13, 81671 München). Die plexo:id GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 134751) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 07.08.2006 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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