Persona grata GmbH, Rottenburg am Neckar, Dörnle 25, 72108 Rottenburg am Neckar.Die Gesellschafterversammlung vom 19.03.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Sitz) beschlossen. Sitz verlegt; nun: Neuhausen auf den Fildern. Neue Geschäftsanschrift: Esslinger Straße 1, 73765 Neuhausen auf den Fildern. Einzelprokura: Martin-Schnitzer, Sandra, geb. Martin, Neuhausen auf den Fildern, * ‒.‒.‒‒.
Persona grata GmbH, Rottenburg am Neckar, Dörnle 25, 72108 Rottenburg am Neckar.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2008. Geschäftsanschrift: Dörnle 25, 72108 Rottenburg am Neckar. Gegenstand: Beratung von Unternehmen in wirtschaftlichen und organisatorischen Fragen, insbesondere auch die Beratung mit der Anwendung, der Entwicklung und dem Vertrieb von Soft- und Hardwareprodukten sowie die Durchführung von Schulungen und Seminaren. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Schnitzer, Joachim, Neuhausen auf den Fildern, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "Persona grata Aktiengesellschaft", Rottenburg am Neckar (Amtsgericht Stuttgart HRB 722255) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.