Peter Panno GmbH Fachgroßhandel für Haustechnik, Bornheim, Simon-Arzt-Str. 4, 53332 Bornheim. Die Gesellschafterversammlung vom 08.08.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Peter Panno Abwicklungsgesellschaft mbH.
Peter Panno GmbH Fachgroßhandel für Haustechnik, Bornheim, Simon-Arzt-Str. 4, 53332 Bornheim. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn (98 IN 119/11) vom 27.06.2011 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Panno Immobilien- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Bornheim (Simon-Arzt-Str. 4, 53332 Bornheim). Die Gesellschafterversammlung vom 28.07.2005 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Peter Panno GmbH Fachgroßhandel für Haustechnik. Zweigniederlassung errichtet unter Firma. Ostwald Zweigniederlassung der Peter Panno GmbH Fachgroßhandel für Haustechnik, Olbersleben (Amtsgericht Erfurt HRB 11040); Gerd Kellers Zweigniederlassung der Peter Panno GmbH Fachgroßhandel für Haustechnik, Mönchengladbach (Amtsgericht Mönchengladbach HRB XXX). Zweigniederlassung errichtet unter gleicher Firma mit Zusatz. Zweigniederlassung Schmölln, Schmölln (Amtsgericht Gera HRB 7985). Einzelprokura beschränkt auf die Zweigniederlassung Schmölln: Spindler, Liane, Schmölln, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe der Verschmelzungsverträge vom 28.07.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.07.2005 und der Gesellschafterversammlung der übertragenden Rechtsträger vom28.07.2005 mit der Peter Panno GmbH Fachgroßhandel für Haustechnik mit Sitz in Bornheim (Amtsgericht Bonn, HRB 5498) und der Die Küche Siegburg GmbH mit Sitz in Siegburg (Amtsgericht Siegburg, HRB 6352) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Panno Immobilien- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Bornheim (Simon-Artz-Str. 4, 53332 Bornheim). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.05.2005. Unternehmensgegenstand: Der Erwerb, die Veräußerung, die Verpachtung, Verwaltung sowie die Entwicklung von Grundbesitz, der Erwerb, die Veräußerung, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Vornahme aller Handlungen, die diesem Zweck unmittelbar und mittelbar dienen. Stammkapital: 1.022.500,00 EUR. Allgemeine vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: Voosen, Friedhelm, Bornheim-Hersel, * ‒.‒.‒‒; Voosen, Walter, Hennef, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Panno Immobilien- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Bornheim (Amtsgericht Bonn HRA 2966) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 24.05.2005. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.