Peter Panno GmbH & Co. KG, Bornheim (Simon-Arzt-Str.4, 53332 Bornheim). Die Verschmelzung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers am 27.06.2005 wirksam geworden. Die Firma ist erloschen.
Peter Panno GmbH & Co. KG, Bornheim (Simon-Arzt-Str.4, 53332 Bornheim). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.05.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.05.2005 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 24.05.2005 mit der Panno GmbH & Co. Kommanditgesellschaft für Immobilienanlagen mit Sitz in Bornheim (Amtsgericht Bonn HRA 2966) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.