Peterstaler Mineralquellen GmbH, Bad Peterstal-Griesbach, Renchtalstraße 36, 77740 Bad Peterstal-Griesbach. Prokura erloschen: Mayer, Marcel, Oberkirch, * ‒.‒.‒‒.
Peterstaler Mineralquellen GmbH, Bad Peterstal-Griesbach (Renchtalstr. 36, 77740 Bad Peterstal-Griesbach). Bestellt als Geschäftsführer: Bähr, Klaus, Oberkirch, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
Peterstaler Mineralquellen GmbH, Bad Peterstal-Griesbach (Renchtalstr. 36, 77740 Bad Peterstal-Griesbach). Nicht mehr Geschäftsführer: Huber, Günther, Bad Peterstal-Griesbach, * ‒.‒.‒‒.
Peterstaler Mineralquellen GmbH, Bad Peterstal-Griesbach (Renchtalstr. 36, 77740 Bad Peterstal-Griesbach). Bestellt als Geschäftsführer: Schreibeisen, Alexander, Kehl, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Vertretungsbefugnis geändert bei Geschäftsführer: Huber, Günther, Bad Peterstal-Griesbach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
Peterstaler Mineralquellen GmbH, Bad Peterstal-Griesbach (Renchtalstr.36, 77740 Bad Peterstal-Griesbach). Die Gesellschafterversammlung vom 21.08.2007 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Die Auswertung und Nutzung von Mineralquellen, sowie Vertrieb von natürlichem Mineralwasser, Brunnensüßgetränken sowie eines branchenüblichen Ergänzungssortiments anderer Getränke. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 21.08.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "PM Verwaltungsgesellschaft mbH", Bad Peterstal-Griesbach (Amtsgericht Freiburg i.Br. HRB 490571) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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